Impressum

VSG Software & Service GmbH
Olchinger Straße 56
82194 Gröbenzell

Fon 08142 / 65061- 0
Fax 08142 / 65061- 99
www.vsg.de
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Geschäftsführung
Matthias Schneider

Eingetragen
München HRB 148372
USt.-ID DE211521853

Verantwortlich für die Inhalte
Matthias Schneider

Design und technische Umsetzung
WDM – Webdesign München

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der VSG Software & Service GmbH (VSG)

1. Grundsätzliches

Verkauf und Lieferung erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen, die der Vertragspartner durch die Erteilung eines Auftrags anerkennt. Von diesen Geschäftsbedingungen  abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers, Abnehmers oder Vertragspartners werden nicht Vertragsgegenstand, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich durch uns anerkannt.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers, Käufers oder Abnehmers die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.

2. Lieferung /Lieferverzug

2.1       Transport oder Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Auf Wunsch des Vertragspartners werden Liefergegenstände gegen Transportschäden auf seine Kosten versichert.

2.2       Bei Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen ist der Vertragspartner berechtigt und verpflichtet, VSG eine großzügig bemessene Nachfrist zur Erfüllung der rückständigen  Vertragspflichten zu setzen.

Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.

Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Kommt er in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder eine zufälligen Verschlechterung der Vertragssache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

3. Preis und Zahlungsbedingungen

3.1       Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, zzgl. Porto, Verpackung, Versicherung und sonstiger Lieferkosten.

3.2       Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3       Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.4       Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von einer Woche ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.5       Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Rügepflicht und Gewährleistung

4.1       Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach §§377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

4.2       Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache oder des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

4.3       Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung der Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

4.4       Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.

4.5       Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Vertragspartner wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§463m480 Abs. 2 BGB geltend macht.

4.6       Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Frist für eine Verjährung gilt auch für die Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Soweit im Einzelfall eine längere Gewährleistungsfrist vereinbart sein sollte, gilt diese Vereinbarung im Zweifelsfall nur für den jeweiligen Vertragsgegenstand, nicht für sonstige Leistungen bzw. für anderweitige Vereinbarungen mit dem Vertragspartner.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1       Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache oder des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

5.2       Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechzeitig durchführen.

5.3       Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Maßnahmen gem. §771 ZPO erhoben werden können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.

5.4       Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr (abweichende Bedingungen des ursprünglichen Herstellers vorbehalten) weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MWST) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt.

Unsere Befugnis, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.5       Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung  entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

5.6       Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass

die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

5.7       Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Kaufgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

5.8       Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6. Gerichtsstand, Erfüllungsort

6.1       Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.

6.2       Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort

Servicebedingungen

1. Leistungsumfang

Die Leistungserfüllung wird durch unsere zentrale Technik in Gröbenzell erbracht und durch Ihren regional verantwortlichen Vertriebspartner mit Ihnen vertraglich abgewickelt.

2. Service-Art

Online- bzw. Support- Service beinhaltet die beratende Unterstützung für die lizenzierten Produkte im Rahmen der Laufzeit. Die Hotline ist werktäglich (Montag bis Freitag) von 8.30-12.00 Uhr und von 13.30-17.00 Uhr erreichbar (außer gesetzliche Feiertage am VSG – Hauptstandort Gröbenzell). Wir setzen eine solide Ausbildung für das zu unterstützende Produkt voraus. Senden Sie uns möglichst entsprechende Daten per Fax oder eMail vorab, um eine effiziente Beratung zu gewährleisten.

Update-Service beinhaltet die Bereitstellung der neuesten Programmversionen (Updates) im Rahmen der Laufzeit.

Wartung beinhaltet die Bereitstellung der Leistungen aus Online- plus Update- Service im Rahmen der Laufzeit.

3. Service-Gebühr

Die Service-Gebühren werden mit Rechnungsstellung fällig, die nach dem Vertragsabschluss und vor der jeweiligen Service Periode erfolgt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anzahl der von Ihnen lizenzierten Programme bzw. der zugrunde liegenden Service-Art.

4. Vertragsdauer, Kündigung, Preisänderungen

Der Vertrag kommt mit Eingang Ihres Auftrages an den Auftragnehmer bzw. unserem regional für Sie verantwortlichen Vertriebspartner zustande. Die vertragsgegenständliche Leistung beginnt am Tage, an dem die Zahlung der vereinbarten Gebühr bei uns eingegangen ist. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertrags-Jahresende. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Preiserhöhungen von bis zu 10% pro Jahr bedürfen nicht der Zustimmung des Kunden. Sie stellen keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.

5. Gewährleistung / Haftungsbeschränkung

Änderungen der Software durch den Kunden oder die Nichtaufnahme von Updates oder Verbesserungen der Software, jeweils ohne schriftliche Zustimmung des Software-Herstellers oder durch den Auftragnehmer, befreien uns von unseren Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Dem Kunden stehen als einzige und ausschließliche Ansprüche für sämtliche Mängel, die durch den Software-Hersteller oder damit verbundener Leistungen entstehen, gleichgültig, ob diese Mängel auf Vertragsbruch, Verletzung einer Gewährleistungspflicht, Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt oder Verletzung einer sonstigen Pflicht beruhen, nach Wahl vom Auftragnehmer eine erneute Durchführung der Dienstleistung oder höchstens der Betrag der zuletzt gezahlten Servicegebühr zu. Vorausgesetzt wird, dass der Auftragnehmer unverzüglich, das heißt bei erkennbaren Mängeln innerhalb von 7 Tagen nach Durchführung der Serviceleistung, bei verdeckten Mängeln sofort, nachdem sie erkennbar wurden, schriftlich von der Feststellung der Mängel verständigt wird. Auftragnehmer und Vertragspartner übernehmen für überlassene Produkte keinerlei darüber hinausgehende Verantwortung. Der Auftragnehmer haftet unter keinen Umständen gegenüber dem Kunden oder irgendeinem Dritten für besondere Schäden oder Folgeschäden irgendeiner Art, einschließlich der Schäden für Verlust an Firmen-Goodwill, Arbeitsunterbrechungen, Computerausfall bzw. -Störungen sowie sonstige Schäden oder Verluste irgendwelcher Art. Eine Haftung für Schäden aufgrund fehlerhafter Software des jeweiligen Herstellers wird ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, erhaltene Software auf Viren zu prüfen. Der Auftragnehmer haftet auf keinen Fall für durch Computer-Viren entstandene Schäden oder Folgeschäden. Ergänzend gelten die Bedingungen des jeweiligen Software-Herstellers.

6. Schlussbestimmungen

Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus dem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte ein Punkt dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird der Bestand der übrigen Punkte hierdurch nicht berührt. Die Unwirksamkeitsbestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, die den ursprünglichen Punkten am nächsten kommen. Die Speicherung der vertragsbezogenen Daten und Gespräche gilt als vereinbart. Gerichtsstand ist München.

Schulungsbedingungen

Schulung / Workshops bei VSG oder VorOrt

Jeder Teilnehmer arbeitet aktiv am System. Der Lernstoff ist sofort am konkreten Projekt anwendbar, so dass Aufbauschulungen mit gesammelter Erfahrung und handfesten Fragen stattfinden. 2- bis 3- tägige Kompakt-Schulungen bringen schnell produktive Ergebnisse bei kurzer Arbeitsunterbrechung.

Schulungstermine können Sie individuell mit uns vereinbaren. Workshops können Sie mit uns projektnah durchführen. Damit wird ein schneller Know-how Transfer ermöglicht.

Schulung für Trainer
Auf Wunsch bilden wir Ihren eigenen Trainer aus. Die Abstimmung individueller Inhalte ist möglich.

Individuelle Dokumentation
Bei Bedarf erstellen wir eine individuelle Dokumentation zur Schulung und stellen diese Ihrem Trainer zur Ausbildung bereit.

Hinweis nach §36 VSBG

Die VSG Software & Service GmbH ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr.